Am 16. Juli 2024 hat der Bundesverband Bürgerinitiativen Tiefe Geothermie seine
Stellungnahme zum Gesetzesentwurf „zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren für Geothermieanlagen, Wärmepumpen und Wärmespeichern sowie weiterer rechtlicher Rahmenbedingungen“
beim Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz in Berlin eingereicht:
Mit dem Entwurf des Gesetzes„Zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren für Geothermieanlagen, Wärmepumpen und Wärmespeichern sowie weiterer rechtlicher Rahmenbedingungen“ soll der nationale Beitrag zum globalen Klimaschutz und bis zum Jahr 2024 die Treibhausneutralität vorangetrieben werden.
Dabei wird der Geothermie eine wichtige Rolle zugesprochen. Sie sind eine heimische, klimaneutrale, unerschöpfliche und gleichzeitig zuverlässige und über das ganze Jahr verfügbare Energiequelle, mit der hoher Wärmebedarf gedeckt werden könnte.
Das Energiepotenzial aus Geothermie soll umfangreicher als bisher genutzt werden.
Die Geschwindigkeit, mit der in Deutschland Tiefengeothermieprojekte realisiert werden, ist unzureichend. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz hat sich ausdrücklich dafür ausgesprochen, bis zum Jahr 2030 mindestens 100 neue Tiefengeothermieprojekte anzustoßen.
Um einen wesentlichen Beitrag zur Versorgung Deutschlands mit Strom und Wärme aus Geothermie und Wärmepumpen zu leisten, soll diesen Anlagen ein überragendes öffentliches Interesse zugeteilt werden, wodurch diese Vorhaben bei Abwägungsentscheidungen im Rahmen des ohnehin erforderlichen Genehmigungsverfahrens durchgeführt werden würden.
Diese hohe Gewichtung wäre in der Anlauf- und Aufbauphase dieser Projekte von großer Bedeutung.
Durch die Einrichtung der Anlagen nach § 2 als im überragenden öffentlichen Interesse liegend sowie der öffentlichen Sicherheit dienend soll eine Beschleunigung der Entscheidung über die Zulassung dieser Anlagen erreicht werden.
Ziel des Gesetzes ist die Beschleunigung von Genehmigungsverfahren für Projekte im Bereich erneuerbarer Energien, um die Erzeugung aus diesen Quellen bis 2030 auf mindestens 42,5 % zu steigern.
In den Fachgesetzen werden die Regelungen des Gesetzes spezifisch ergänzt und flankiert.
Im BBergG werden Verfahrensregelungen für Vorhaben zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen ergänzt. Darüber hinaus werden im BBergG sowie im WHG geltenden Genehmigungsverfahren auch inhaltlich verschlankt.
Verwaltungsrechtliche Verfahren sollen verkürzt und vereinfacht werden. Dies soll durch Verkürzungen behördlicher Fristen bei der Bearbeitung von Antragsunterlagen und der Reduzierung von Genehmigungsanforderungen erreicht werden.
Die Bergbehörden der Länder sollen entlastet werden, indem Hauptbetriebspläne zu einem Teil ganz entfallen können oder künftig weniger häufig zu genehmigen werden. Außerdem soll es den Bergbehörden erleichtert werden, ganz von Genehmigungen (Hauptbetriebsplänen) abzusehen.
Durch verlängerte Laufzeiten bergrechtlicher Hauptbetriebspläne soll der Verwaltungsakt für Bergämter verringert werden. Die Möglichkeit ganz auf Hauptbetriebspläne zu verzichten soll Betriebe von geringer Gefährlichkeit ermöglicht werden.
Durch die Änderung des §51 Absatz 3 BBergG wird es für die Bergbehörden leichter, ganz oder teilweise auf die Betriebsplanpflicht zu verzichten. Das Tatbestandsmerkmal der Bedeutung entfällt.
Gerade für die Projekte der Mitteltiefen Geothermie sollte die Möglichkeit geboten werden, das bergrechtliche Verfahren gänzlich von vorneherein oder nach Abteufung der Bohrung von der Genehmigungspflicht zu befreien. Diese Erleichterung gilt für alle Bergbauprojekte und ist nicht auf die Geothermie beschränkt.
Durch den neuen §52 Absatz 1 Satz 6 BBergG werden die Intervalle zur Vorlage von Hauptbetriebsplänen für diejenigen Vorhaben, bei denen die Kontrolle des Betriebs durch die Behörde auch bei längeren Laufzeiten eines Hauptbetriebsplans möglich ist, mindestens um das Doppelte bis um das Vierfache verlängert.
Der Bundesverband Bürgerinitiativen Tiefe Geothermie e.V
Der länderübergreifende Bundesverband Bürgerinitiativen Tiefe Geothermie unterstützt und koordiniert die Belange und fördert die Bürgerinitiativen und Interessengemeinschaften in den einzelnen Bundesländern und vermittelt neue Impulse.
Es bedarf eines gewissenhaften Gegenpols zu den Aussagen der Lobbyisten, damit auch die Politik nicht nur eine Seite vernimmt, sondern die praktischen Erfahrungen der Bürger oder aber auch deren berechtigte Bedenken bei Entscheidungen mit einbezieht.
Der Bundesverband setzt sich dafür ein, dass die Gefahren und Risiken der Tiefengeothermie kritisch hinterfragt werden, um vorschnelle Fehlentscheidungen zu verhindern. Dabei zählt die Aufklärung der Bürger zu einer der wichtigsten Aufgaben.
Tiefengeothermieprojekte im Oberrheingraben führen immer wieder zu Erdbeben, Gebäudeschäden, Lärm, Störfällen und Umweltproblemen. Es entstehen schwere Eingriffe in die natürliche Landschaft, in Wasserschutzgebiete, Vogelschutz- und FFH-Schutzgebiete.
Daher fordern wir eine allgemeine Umweltverträglichkeitsprüfung vor der Realisierung eines Projekts.
Zum Schutz der Bewohner fordern wir einen Mindestabstand zur nächsten Wohnbebauung von 1.000 Metern und die Prüfung eines alternativen Standorts. Mit der Antragstellung muss eine detaillierte Schallimmissionsprognose der Betreiber auf Basis der Leitlinien für Umgebungslärm der WHO vorgelegt werden.
Hauseigentümer dürfen mit Bauschäden nicht alleine gelassen werden. Wir fordern einen Versicherungsnachweis mit Neuwertentschädigung und Beweislastumkehr ohne Begrenzung der Schadenshöhe.
Wir sehen es als eine wichtige Aufgabe, den Gesetzesentwurf des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz mit dem Ziel, Tiefengeothermieprojekte massiv voranzutreiben, zu durchleuchten und auf die Auswirkungen aufmerksam zu machen.
Unsere Stellungnahme bezieht sich auf Vorhaben der Tiefengeothermie, die insbesondere im Oberrheingraben erhebliche Risiken für Mensch und Umwelt bergen und deren potenzielle Schadensregulierung völlig unzureichend geregelt ist.
Im Einzelnen möchten wir auf folgende Passagen eingehen und Punkte thematisieren:
1. Einrichtung der Anlagen als im überragenden öffentlichen Interesse liegend
2. Entfall und Intervalle von Hauptbetriebsplänen
3. Fristen und Stellungnahmen beteiligter Behörden
4. Pauschalisierung von Tiefengeothermieanlagen im Sinne der Wärmeversorgung
5. Umweltverträglichkeitsprüfung
1. Einrichtung der Anlagen als im überragenden öffentlichen Interesse liegend
Durch die Einrichtung der Anlagen als im überragenden öffentlichen Interesse liegend sowie der öffentlichen Sicherheit dienend soll eine Beschleunigung von Entscheidungen über die Zulassung dieser Anlagen erreicht werden.
Nach § 4 „Überragendes öffentliches Interesse“ soll die Errichtung und der Betrieb einer Anlage nach § 2 bis zum Erreichen der Netto-Treibhausgasneutralität im Jahr 2045 im überragenden öffentlichen Interesse liegen und der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit dienen.
Die Einstufung als „überragendes öffentliches Interesse“ legt fest, ob es höher gewichtet wird als andere öffentliche Angelegenheiten und vor allem auch schneller entschieden wird.
Die höhere Gewichtung des öffentlichen Interesses wird relevant, sobald es beispielsweise um Ausnahmen oder Befreiungen von naturschutzrechtlichen Verboten, Festsetzungen in Bebauungsplänen oder den Zielen der Gewässerbewirtschaftung geht.
Laut der Gesetzesbegründung sollen insbesondere im planungsrechtlichen Außenbereich, wenn keine Ausschlussplanung erfolgt ist, andere öffentliche Interessen den erneuerbaren Energien nur dann entgegenstehen können, wenn sie mit einem dem Art. 20a GG vergleichbaren verfassungsrechtlichen Rang ausgestattet sind. Erneuerbaren Energien wird künftig eine höhere Gewichtung in der durchzuführenden Einzelfallabwägung zugesprochen.
Unsere Stellungnahme:
Tiefengeothermieprojekte stellen insbesondere im Oberrheingraben nicht kalkulierbare und nicht akzeptable Risiken dar. Diese erstrecken sich über die erhebliche Erdbebengefahr in einem ohnehin tektonisch aktiven Gebiet, über die Risiken der Grundwasserreinigung bis hin zu schwerwiegenden Auswirkungen auf Natur, Umwelt, Mensch und Tier.
Vorhandene geothermische Energie kann nicht das bestimmende Kriterium bei der Erschließung von Tiefengeothermie sein, dem sich alles andere unterordnen muss. Die gesetzliche Formulierung in § 4, wonach Tiefengeothermie der „öffentlichen Sicherheit und Gesundheit“ dient, ist in besonders gefährdeten Gebieten wie dem Oberrheingraben nicht gegeben.
Inwieweit die Errichtung und der Betrieb einer Anlage nach § 2 bis zum Erreichen der Netto-Treibhausgasneutralität im Jahr 2045 im überragenden öffentlichen Interesse liegen und der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit dienen sollen, schließt sich nicht an.
Weder die Errichtung noch der Betrieb einer solchen Anlage dient der öffentlichen Gesundheit noch der Sicherheit. Diese Argumentation kann nicht stattgegeben werden.
2.Entfall und Intervalle von Hauptbetriebsplänen
Hauptbetriebsplan
Zur Durchführung der Aufsuchungs- und Gewinnungstätigkeiten erfolgt gemäß § 51 BBergG und § 52 Abs. 1 BBergG bei der zuständigen Abteilung Bergbau des Landesamtes für Geologie und Bergbau (LGB) die Vorlage eines Hauptbetriebsflugzeugs und die entsprechende Zulassung durch die Bergbehörde erforderlich. Dies ist sowohl für die Aufsuchung als auch die Gewinnung vorzulegen. Bei dem Hauptbetriebsplan ist zwischen einem Aufsuchungsbetriebsplan und einem Gewinnungsbetriebsplan zu unterscheiden. Im Aufsuchungsbetriebsplan wird das gesamte Bohrvorhaben (Bohrbetriebsplan) dargestellt, im Gewinnungsbetriebsplan hingegen die Gewinnung der Erdwärme und die Rückführung des Wassers in das Injektionsbohrloch.
In aller Regel steht das Bohrunternehmen erst später fest. Dann können die individuellen Eigenschaften der eingesetzten Bohranlage präzisiert und die Durchführungsarbeiten detailliert beschrieben werden. Dies geschieht mit einem Sonderbetriebsplan, der dem Hauptbetriebsplan untergeordnet ist und sich in den Hauptinhalten nicht von diesem unterscheiden darf.
Im Zuge der eigentlichen bergmännischen Tätigkeiten Bohren, Stimulieren und Gewinnungsbetrieb müssen ggf. Darüber hinaus werden Anforderungen des Natur- und Immissionsschutzes erfüllt. Mögliche Risiken ergeben sich durch eine nicht ausreichende/fachgerechte Aufklärung und Planung, die bis zum Totalverlust der getätigten Investitionen (z. B. bei Tiefbohrungen) führen kann. Von Anfang an sollte ein Konzept der geplanten Geothermie-Nutzung sein, wie z. B. Zielhorizont, Erschließungsart, Stromgewinnung, Wärme-/Kältegewinnung etc. einschließlich möglicher Abnehmer und der benötigten Infrastruktur bestehen und in der Antragsstellung erläutert werden.
Rechtliche Grundlagen
Die Zulassung eines Betriebsflugzeugs stellt einen sogenannten gebundenen Verwaltungsakt dar, dh wenn die in § 55 Abs. 1 Ziffer 1 - 9 und § 48 Abs. 2 BBergG aufgeführten Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sind, hat die Antragstellerin einen Anspruch auf Zulassung des Betriebsflugzeugs. Mit diesem gebundenen Verwaltungsakt ist sichergestellt, dass, wenn das Oberbergamt eine Erlaubnis oder Bewilligung erteilt hat, kein Rechtstitelentzug möglich ist, es sei denn, der Betriebsplan lässt erkennen, dass die geplanten Tätigkeiten (Bohrung) zur Schädigung Durchführender (zB Bohrleute) oder Unbeteiligter ( zB Anlieger) führt.
Die Ausräumung dieser Bedenken trägt § 55 BbergG Rechnung. So hat der Antragsteller im Betriebsplan dargelegt, dass keine gemeinschädlichen Auswirkungen von seinem Projekt ausgehen und somit die folgenden Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sind:
• Ziffer 1: Nachweis der Bergbauberechtigung (Erlaubnis, bzw. Bewilligung)
• Ziffer 2: Zuverlässigkeit, Fachkunde oder körperliche Eignung des Unternehmers bzw. der zur Leitung des Betriebes bestellten Person
• Ziffer 3: erforderliche Vorsorge gegen Gefahren für Leben, Gesundheit und zum Schutz von Sachgütern und Dritten
• Ziffer 4: Keine Beeinträchtigung von Bodenschätzen, deren Schutz im öffentlichen Interesse liegt
• Ziffer 5: Schutz der Oberfläche im Interesse der persönlichen Sicherheit und des öffentlichen Verkehrs
• Ziffer 6: Ordnungsgemäße Entsorgung von Abfällen
• Ziffer 7: Vorsorge zur Wiedernutzbarmachung der Oberfläche in dem nach den Umständen gebotenen Ausmaß
• Ziffer 8: Vorsorge gegen Gefährdung eines bereits geführten Betriebes
• Ziffer 9: Gemeinschädliche Einwirkungen sind nicht zu erwarten
Mit § 55 BBergG sind allerdings nur die unmittelbaren negativen Auswirkungen eines Geothermieprojekts (Bohrungen) ausgeschlossen. Es kann jedoch weiterreichende indirekte Gefährdungen geben. Um diese auszuschließen, führt die Bergbehörde gemäß § 54 Abs. 2 BBergG ein Beteiligungsverfahren durch. Hinter dem § 54 Abs. 1 BBergG verbirgt sich nichts anderes, als die Rücksprache mit allen Behörden, die durch ein Geothermieprojekt in ihrem Zuständigkeitsbereich betroffen sein könnten. Dabei sollen die Behörden eine Stellungnahme zum geplanten Geothermieprojekt abgeben und aus ihrer Verwaltungshoheit heraus Auflagen benennen. So sollen im Vorfeld mögliche Gesetzeskonflikte vermieden werden. Dies nennt man öffentliches Beteiligungsverfahren.
Zu den angesprochenen Behörden zählt vornehmlich die Struktur- und Genehmigungsdirektion (SGD) mit allen Unterabteilungen (obere Wasserbehörde, Forstbehörde, Gewerbeaufsicht, Gesundheitsbehörde bzw. Arbeitsschutzbehörde), die entsprechende Kreisverwaltung bzw. Kreisfreie Stadt sowie die Gemeinde, auf der sich das Vorhabensgebiet befindet. Diese Verwaltungsstellen erhalten von der Bergbehörde eine Frist von 4-6 Wochen, um eine Stellungnahme abzugeben. Erfolgt keine Stellungnahme einer Behörde, kann die Bergbehörde von einer Zustimmung ausgehen.
Zur Sicherstellung der Einhaltung der Zulassungsvoraussetzungen verpflichtet die Bergbehörde gemäß § 56 Abs. 2 BBergG eine Sicherheitsleistung insbesondere zur Gewährleistung der Wiedernutzbarmachung (Ziffer 7) der in Anspruch genommenen Flächen, wozu ggf. Auch die ordnungsgemäße Verfüllung der Bohrung zählt. Die Sicherheitsleistung ist dabei in Form einer selbstschuldnerischen, unwiderruflichen, unbefristeten Bankbürgschaft zu leisten.
Weiterhin gewinnen die Zulassungsvoraussetzungen des § 48 Abs. 2 BBergG immer mehr an Bedeutung. Nach diesen Paragraphen kann die zuständige Bergbehörde die Zulassung von Betriebsplänen beschränken oder untersagen, wenn der Aufsuchung oder der Gewinnung öffentliche Interessen entgegenstehen. Über den Begriff der „öffentlichen Interessen“ dringen in das bergrechtliche Zulassungsverfahren die Belange ein, die keine Zulassung oder Genehmigung nach einem anderen Rechtsgebiet bedürfen. Bei bergbaulichen Vorhaben, wie den hier in Rede stehenden Geothermie-Aufsuchungs- und Gewinnungsvorhaben sind das im Wesentlichen folgende Punkte :
• Raumordnerische Belange
• Immissionsschutzrechtliche Belange
• Verträglichkeit mit FFH / Vogelschutz
Raumordnerische Belange
Diese spielen im Rahmen eines Geothermie-Aufsuchungs- und Gewinnungsvorhabens in der Regel eine untergeordnete Rolle. Die Entscheidung über das Erfordernis einer Durchführung eines Raumordnungsverfahrens (ROV) trifft dabei die Raumordnungsbehörde.
Immissionsschutzrechtliche Belange
Da Geothermieanlagen aufgrund einer Fernwärmebereitstellung möglichst in Nähe zu den künftigen Verbrauchern stehen sollten, ist die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) infolge der Nähe reiner Wohnbebauung anzuwenden. Wie die nationalen Beispiele der Geothermieprojekte in Speyer und in Bad Urach in der Vergangenheit gezeigt haben, können daher immissionsschutzrechtliche Fragen bezüglich der Lärmbelastung eine erhebliche Bedeutung bei Geothermieprojekten besitzen. Grundsätzlich sind durch den Betreiber von Geothermiebohrungen Grundpflichten nach § 22 BImSchG zu erfüllen.
Diese Grundpflichten lauten:
• Schädliche Umwelteinwirkungen, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind, sind zu verhindern.
• Die nach dem Stand der Technik unvermeidbaren schädlichen Umwelteinwirkungen sind auf ein Mindestmaß zu beschränken.
Während dem Schutz der Anwohner an den nächstgelegenen Immissionsorten vor Erschütterungen, Licht- (Fledermäuse), Staub- und Geruchsimmissionen in der Regel mit relativ einfacher Mitteln Rechnung getragen werden kann, können die von dem Bohrprojekt verursachten Lärmimmissionen - ins besondere aufgrund des für die Durchführung der Tiefbohrungen erforderlich 24 h – Betriebes – durchaus ein Problem darstellen.
Der Antragsteller einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage, wie eine Geothermiebohrung, hat der Bergbehörde im Rahmen der Hauptbetriebsplanunterlagen eine Immissionsprognose nachzuweisen, ob die entsprechenden Immissionsrichtwerte, die entsprechend der Einstufung nach Baunutzungsverordnung für das Vorhabensgebiet gelten, eingehalten werden können. Zur Beurteilung, ob die Betreiberpflichten iS des § 22 BImSchG bezüglich der Lärmimmissionen eingehalten werden, ist die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) heranzuziehen.
Insbesondere die Immissionsrichtwerte für den Nachtbetrieb (22.00 – 6.00 Uhr) können besondere organisatorische und technische Maßnahmen erforderlich machen, um die immissionsschutzrechtlichen Anforderungen zu erfüllen.
Verträglichkeit mit FFH / Vogelschutz
Gemäß § 34 BNatSchG bzw. § 22b Abs. 2 LPflG sind Projekte – und um solche handelt es sich in der Regel auch bei einer Geothermiebohrung – vor ihrer Zulassung mit den Erhaltungszielen eines Gebietes mit gemeinschaftlicher Bedeutung oder eines Europäischen Vogelschutzgebiets zu überprüfen. Ergibt die Prüfung, dass das Vorhaben zu erheblichen Beeinträchtigungen führt, ist es unzulässig.
Bei Geothermietiefbohrungen ist an dieser Stelle eine grundsätzliche Unterscheidung zu treffen, und zwar ob die geplante Bohrlokation innerhalb eines Naturschutz-, FFH- oder Europäischen Vogelschutzgebiets liegt oder nur in der Nähe.
Befindet sich ein FFH- oder Europäisches Vogelschutzgebiet in der Nähe des geplanten Bohrvorhabens, so ist mit dem Hauptbetriebsplan ein Nachweis vorzulegen, aus dem hervorgeht, dass durch das geplante Bohrprojekt keine wesentliche Beeinträchtigung der Erhaltungsziele des betroffenen FFH- oder Europäischen Vogelschutzgebiets erfolgen wird.
Liegt die Bohrlokation innerhalb eines Naturschutz-, FFH- oder Europäischen Vogelschutzgebiets und überschreitet die geplante eine Teufe von 1000 m, bedarf es nach dem § 1 Ziffer 8 UVP-V Bergbau iV mit § 57 c BBergG einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP). Das bedeutet, dass ein obligatorischer Rahmenbetriebsplan aufzustellen und ein bergrechtliches Planfeststellungsverfahren nach den Maßgaben des § 57a und 57b BBergG durchzuführen ist.
Ein bergrechtliches Planfeststellungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung stellt für ein Bohrvorhaben natürlich einen erheblichen Aufwand dar, der insbesondere aufgrund des erforderlichen Zeitaufwandes die bei Tiefbohrvorhaben häufig erforderliche Flexibilität einschränkt.
Sollte die Verträglichkeitsprüfung ergeben, dass das Vorhaben eine erhebliche Beeinträchtigung der Schutzziele eines FFH- und/oder Europäischen Vogelschutzgebiets zur Folge hat, ist es unzulässig.
Wasserentnahme zu Betriebszwecken
Für die Spülflüssigkeit benötigt die Bohranlage Wasser, und später muss beim Kraftwerksbetrieb Kühlwasser in sehr großen Mengen bereitgestellt werden. Beide Wasserentnahmegründe stellen erlaubnispflichtige Wasserentnahmen zu Betriebszwecken (§ 3 WHG) dar. Somit ist eine Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis nach § 7 WHG für diese Betriebsarten erforderlich.
Dabei wird verteilt zwischen dem echten Erlaubnisvorbehalt, dh für die Wasserentnahme ( Thermalwasserentnahme) und für die Wassereinleitung ( Thermalwasserreinjektion) und dem unechten Erlaubnisvorbehalt, dh für alle Maßnahmen, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß schädliche Veränderung der Beschaffenheit des Wassers herbeizuführen (§ 3 Abs. 2 Ziffer 2 WHG bzw. § 25 Abs. 1 LWG), wie es bei einer Wasserentnahme zu Kühlungszwecken der Fall wäre. Da der Betrieb der Anlage nicht unter das Bergrecht fällt, ist hier eine besondere Wassererlaubnis einzuholen. Es sei allerdings gleich vorweggeschickt, dass eine Grundwasserentnahme zu industriellen Kühlungszwecken in aller Regel nicht gestattet wird. Lediglich Oberflächenwasser kann – mit entsprechenden Einschränkungen – genutzt werden (Offenbach).
Über die Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis für den Thermalwasserkreislauf, die wiederum in den Zuständigkeitsbereich des BBergG fällt, entscheidet nach § 14 Abs. 2 und 3 WHG die Bergbehörde in Einvernehmen mit der sonst zuständigen Wasserbehörde.
Eingriffsgenehmigung
Im § 4 LPflG ist ein Eingriff in die Landschaft definiert als eine Maßnahme, die negative Auswirkungen auf den Naturhaushalt sowie das Landschaftsbild verursachen kann. Im § 4 Abs. 1 Ziffer 1 - 4 sind explizit die Maßnahmen aufgeführt, die einen Eingriff darstellen. Ob eine Tiefbohrung einen Eingriff darstellt, ist im Einzelfall zu prüfen. Werden beispielsweise bereits versiegelte Flächen für das Vorhaben in Anspruch genommen, kann dieses verneint werden, während es sich bei einer Bohrung „auf der grünen Wiese“ eindeutig um einen Eingriff iS des LPflG handelt. Gemäß § 6 Abs. 1 LPflG hat die Bergbehörde in einem Voraussetzung hierfür ist ein landschaftspflegerischer Begleitplan bzw. eine Eingriffs-/Ausgleichsplanung, durch welche Ausgleichsmaßnahmen sie den Eingriff kompensieren wird Die Entscheidung wird durch die Bergbehörde getroffen.
Sonderbetriebsplan
Der Hauptbetriebsplan dient der Rahmenplanung im Sinne eines verwaltungsrechtlichen Aktes zu einem Zeitpunkt an dem die Projektgesellschaft zwar eine Bohrplanung, prognostizierte geothermische Parameter und dergleichen vorlegen kann, aber kaum einen Bohrvertrag vorlegen kann. Zwar sollte bis zu diesem Zeitpunkt schon eine Submission erfolgen, erfahrungsgemäß liegt aber die vertragliche Fixierung noch nicht vor. Aus diesem Grunde bietet das Bergamt, den Hauptbetriebsplan um einen Sonderbetriebsplan zu, der dann eingereicht wird, wenn die Bohranlage vorhanden ist und die Details zur Ergänzung des Hauptbetriebsplans vorliegen.
Unsere Stellungnahme:
Der Hauptbetriebsplan stellt die wesentliche Grundlage für die Zulassungserteilung dar. Erst wenn alle gesetzlichen Grundlagen erfüllt sind, kann und darf eine Zulassung erteilt werden.
Lässt der eingereichte Hauptbetriebsplan erkennen, dass die geplante Tätigkeit (Bohrungen / Betrieb) zur Schädigung Beteiligter (zB Bohrleute) oder Unbeteiligter (zB Anlieger) oder der Natur und Umwelt oder Tierwelt führt, darf keine Zulassung erteilt werden. Eine ordnungsgemäße Prüfung und somit die Einhaltung gesetzlicher Voraussetzungen können ohne die Vorlage des Betriebsplans nicht erfolgen.
Das Instrument des Hauptbetriebsplans muss im Gesetz erhalten bleiben!
Intervalle: Durch den §52 Absatz 1 Satz 6 BBergG sollen die Intervalle zur Vorlage von Hauptbetriebsplänen für diejenigen Unternehmen werden, bei denen die Kontrolle des Betriebs durch die Behörde auch bei längeren Laufzeiten eines Hauptbetriebsplans möglich ist, mindestens um das Doppelte bis um das Vierfache verlängert werden.
Diese Änderung, dass nur der erste Hauptbetriebsplan einen Zeitraum von 2 Jahren abdeckt und die darauffolgenden Hauptbetriebspläne bei Tiefengeothermieprojekten Laufzeiten zwischen 4 bis 8 Jahren haben sollen, ist mit Blick auf die mit Tiefengeothermie verbundenen Risiken äußerst kritisch zu sehen. Die bauenden Anlagen im Oberrheingraben aber auch im Molassebecken oder Norddeutschen Becken zeigen, dass es nicht nur während der Bohrphase, sondern auch im späteren Anlagenbetrieb zu Zwischenfällen kommen kann. Daher sollte keine allgemeine Verlängerung auf mindestens 4 Jahre Laufzeit geregelt werden.
3. Fristen und Stellungnahmen beteiligter Behörden
In Absatz 5 wird eine Vollständigkeitsprüfung der Antragsunterlagen eingeführt. Diese Prüfung soll innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Eingang des Antrags durchgeführt werden. Die EU-Richtlinie (Artikel 16 Abs. 2 R 2023/2413) fordert nur für Beschleunigungsgebiete die Frist von 30 Tagen. Für andere Gebiete sieht die Richtlinie eine Frist von 45 Tagen vor. Da bisher keine Regelungen zu Beschleunigungsgebieten für Tiefengeothermie existieren, sollte der zuständigen Behörde auch der längere Zeitraum von 45 Tagen eingeräumt werden.
Unsere Stellungnahme:
Eine sorgfältige Prüfung der Antragsunterlagen ohne verkürzte Frist und somit ohne zusätzlichen Druck muss den Behörden ermöglicht bleiben.
4. Pauschalisierung von Tiefengeothermieanlagen im Sinne der Wärmeversorgung
Die Wärmeplanung gehört in kommunale Hand. Doch wer sind die Spieler in der Partei?
Im Oberrheingraben haben wir beispielsweise mit der Vulcan Energie Ressourcen GmbH eine private, börsennotierte Gesellschaft mit Muttersitz in Australien. Doch das Betriebskonzept liegt nicht in der Wärmelieferung der Städte und Gemeinden, sondern in der Gewinnung von Lithium. Die GmbH wird unzählige Tiefengeothermieanlagen im gesamten Aufsuchungsgebiet errichten. Um an den Rohstoff zu kommen, muss man in die Störzonen des Oberrheingrabens in bis 5000 m Tiefe vordringen. Mit Hilfe des heißen Tiefenwassers wird das Lithium nach oben befördert. Die anfallende Wärme stellt dabei den Beifang dar, der im Zuge der Wärmeplanung den Entscheidungsträgern für die Projekte angeboten wird.
Um Akzeptanz der kommunalen Politik für ihre Pläne zu bekommen, wirbt die Vulcan Energie Ressourcen mit der Versorgung von Wärme der angegliederten Städte / Gemeinden. Die erzeugte Wärme wird jedoch zu über 50 Prozent nach eigenen Aussagen der Vulcan Energie Ressourcen für den Betrieb der Anlagen selbst verwendet. Das bedeutet, dass es sich hier nicht um die angestrebten Anlagen zum Zweck der Wärmelieferung handelt.
Der geplante Gesetzesentwurf spielt insbesondere auch dieses Unternehmen in den Händen, deren Gewinnerzielung in der Vermarktung von Lithium liegt.
Der Wegfall der Hauptbetriebsplanpflicht würde ein Freifahrtschein für Glücksritter wie Vulcan Energie Ressourcen bedeuten.
Die Vulcan Energie Ressourcen haben sich ein Aufsuchungsgebiet von über 1586 km³ von Offenburg bis Frankfurt gesichert, was bedeutet, dass den Städten und Gemeinden in diesem Gebiet die Möglichkeit einer eigenen Wärmeversorgung - zB durch mitteltiefe Geothermie – entzogen wurde. Vulcan Energie Ressourcen hat sich durch die Explorationslizenzen das Monopol in einem Gebiet von Baden-Württemberg über Rheinland Pfalz bis Hessen geschaffen.
Im Gesetzesentwurf muss verankert werden, dass Wärmeversorgung in kommunaler Hand Vorrang zu privaten (gewinnorientierten) Unternehmen mit Ziel der Rohstoffvermarktung hat.
„ Nach §4 „Überragendes öffentliches Interesse“ soll die Errichtung und der Betrieb einer Anlage nach § 2 bis zum Erreichen der Netto-Treibhausgasneutralität im Jahr 2045 im überragenden öffentlichen Interesse liegen und der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit dienen “ muss insbesondere unter diesen Aspekten klar verneint werden werden!
5. Umweltverträglichkeitsprüfung
Trotz angeblich neuester Technologie, bewährter Methoden und dem angeblichen „Lernen aus Fehlern“ können weder Seismizität noch Leckagen, Austritt von giftigen Dämpfen und Verseuchung von Grundwasserleitern ausgeschlossen werden. Das Risiko, dass durch den Kraftwerksbetrieb ein Erdbeben ausgelöst wird und die Rohrleitung beschädigt wird, ist ebenfalls nicht auszuschließen.
Die Liste der Risiken von Tiefengeothermieanlagen ist lang:
! Verseuchungsgefahr durch Grundwasserleitern
! Gefährdung von Lebensräumen, Natur-, Umwelt-, Tierschutzgebieten
! Förderung von hochgiftiger, radioaktiver und ätzender Sole an die Oberfläche
! Erzeugung von hochgiftigem, radioaktivem und ätzendem Abfall
! Gefährdung von Wasser und Grundwasseraquifer
! Zerstörung von Mikroklima und Biodiversität und Erdwärme durch den Betrieb von unzähligen Lüftern pro Tiefengeothermieanlage zur Stromerzeugung
! Immenser Frischwasserverbrauch
! Aufstieg von salinaren Thermalwässern und Radongas
! Künstlich erzeugte Wasserbewegung im Untergrund
Leckagen haben in der Geothermie insbesondere für die untertägigen Anlagenteile eine Bedeutung.
Hier können zB an der Kompletierung (Verrohrung) der Bohrung etwa durch Korrosion Leckagen auftreten. Am Geothermiekraftwerk Landau kam es so beispielsweise zu Hebungen der Erdoberfläche und Eindringen von Arsen im Grundwasser.
Bei der Nutzung von Tiefenwässern zur Energiegewinnung (Tiefe Geothermie) kommen im Wasser gelöste, natürliche Radionuklide an die Erdoberfläche. Erhöhte Gehalte an natürlichen Radionukliden entstehen vor allem bei der Nutzung von Tiefenwässern mit einem hohen Salzgehalt. Diese hohen Konzentrationen treten in einigen Tiefenwässern aus Norddeutschland und aus dem Oberrheingraben auf, wo die Tiefenwässer hochmineralisiert sind. Hier liegen die Radiumaktivitäten um mehrere Größenordnungen über denen deutscher Trinkwässer und den von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) vorgeschlagenen Grenzwerten.
Durch die großen geförderten Wassermengen bei der Tiefengeothermie können sich die radioaktiven Substanzen ua an den Bauteilen ablagern (sogenannte Scales). Das größte Problem entsteht bei Fällungen von Radium, denn schon kleinste Mengen können, vom Körper aufgenommen, Krebs auslösen (häufigste Krebsart ist Knochenkrebs).
Unsere Stellungnahme:
Die Umweltverträglichkeitsprüfung muss Bestandteil des Zulassungsverfahrens für alle geplanten Tiefengeothermieprojekte sein. Dem Schutz von Natur und Umwelt muss ein übergeordneter Stellenwert zugesprochen werden.
Ergänzende Anmerkungen und Forderungen
Der Oberrheingraben
Der Oberrheingraben entstand vor über 50 Mio. Jahre und hat eine Fläche von 10.612,8 km³.
Mit einem Volumen von ca. 45 Milliarden m³ ist das Oberrhein Aquifer einer der bedeutendsten Grundwasserleiter Mitteleuropas. Er deckt zwischen Basel und Rastatt drei Viertel des Trinkwasserbedarfs der Bevölkerung = über 3 Mio. Menschen im Elsass und Baden Württemberg.
Er deckt mehr als die Hälfte des Bedarfs des von der lokalen Industrie benötigten Wassers.
Die Trink- und Brauchwasserentnahme für Industrie und Landwirtschaft beträgt ca. 0,5 Mio. m³ / Jahr
Der Oberrheingraben ist ein anerkanntes tektonisch aktives Gebiet. Er ist dicht besiedelt und hat kritische Infrastrukturen. Der Untergrund ist nicht mit den Verhältnissen des norddeutschen Beckens oder des Molassebeckens zu vergleichen.
Der Oberrheingraben bietet unzähligen Naturschutz-, Vogelschutz-, Wasserschutzgebieten Lebensraum.
Zu den wichtigsten Regionen Deutschlands für hydrogeothermische Nutzungen gehört neben dem Norddeutschen Becken und dem Süddeutschen Molassebecken der Oberrheingraben. Hier beaufsichtigen die tiefen Untergrundreservoirs mit heißen Wässern, deren Temperaturen für die Wärmenutzung sperren.
Dem gegenüber stehen die unzähligen Risiken durch die Tiefengeothermie.
Eine Grundwasserverunreinigung hatte unvorstellbare Folgen für die Trinkwasserversorgung.
Welche Risiken und Gefahren gehen mit den vielen angedachten Anlagen einher, die dicht beieinander im Oberrheingraben errichtet werden sollen? Welche Auswirkungen auf den Untergrund sind zu erwarten? Diese Fragen können zum jetzigen Zeitpunkt nicht beantwortet werden, Wissenschaftler hingegen warnen davor.
Wasser und Klimawandel: Unser wichtigstes Gut – das Wasser – gilt es zu schützen. Wir reden oft über Wassermangel und drohende Wasserkonflikte, aber zu wenig darüber, dass Wasser Teil der Lösung der Klimakrise ist. Effektive Bewirtschaftung von Wasser trägt zu Klimaschutz und wirksamer Anpassung an den Klimawandel bei. Wir müssen Wasser effizienter nutzen, unnötige Wassernutzung und Wasserverluste vermeiden.
Der Schutz des größten Grundwasserreservoirs in Europa hat mindestens den gleichen Stellenwert wie der Ausbau der erneuerbaren Energien.
Sinnhaftigkeit des Gesetzesentwurfs „zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren für Geothermieanlagen, Wärmepumpen und Wärmespeichern sowie weiterer rechtlicher Rahmenbedingungen“
Mit dem Gesetzesentwurf sollen Genehmigungen für den Ausbau von Geothermieanlagen zur Wärmeförderung vorangetrieben werden.
Aber selbst wenn diese Projekte in ihrer Umsetzung beschleunigt werden, an wen sollen sie die Energie abgeben? Um die Wärme nutzen und abnehmen zu können, müssen Städte und Gemeinden über eine Fernwärmenetzung verfügen. Diese ist in den meisten Gebieten aber gar nicht vorhanden. Um die ambitionierten Ziele der Klimaneutralität umzusetzen, bedarf es der Kopplung von Wärmeerzeugung zu Wärmeabnahme. Dem wird nicht geholfen, wenn die „Wärmeerzeugung“ - sprich die erforderlichen Anlagen - zwar beschleunigt werden, aber keine Abnahme möglich ist.
Beispielweise müsste im Neustadter Bereich die komplette Stadt aufgegraben werden, um ein Fernwärmenetz zu schaffen. Das würde nach eigenen Aussagen des Oberbürgermeisters 20 Jahre dauern…..
Wir stellen uns die Frage, was passiert mit der erzeugten Wärme ab 2030 ohne Abnehmer?
Schlussfolgernd möchten wir deshalb auch darauf hinweisen, Forderungen in Stellungnahmen aus der Geothermiebranche und -verbänden zur Regelung von Beschleunigungsgebieten nicht in das aktuelle Gesetzgebungsverfahren mit einfließen zu lassen.
Die Festlegung von Beschleunigungsgebieten darf sich nicht nur auf die verfügbare geothermische Energie beschränken, wie es einige Branchenvertreter bereits in ihren bisherigen Positionspapieren fordern.
Auch die oben aufgeführten Risiken und aktuellen Rahmenbedingungen (wie zB die fehlende Erfahrung mit der Vielzahl von Tiefengeothermieanlagen in geringen Abständen zueinander im Oberrheingraben und die völlig unzureichende Schadensregulierung) müssen einfließen.
Ein bereits von einigen Branchenvertretern gefordertes Verzicht auf besondere Umweltverträglichkeitsprüfungen ist für uns nicht tragbar. Der im Zusammenhang mit der Geothermiebranche bei hydrothermalen Tiefengeothermieanlagen häufig hervorgehobene geschlossene Kreislauf kann sich höchstens auf die oberflächennahen Anlagen beziehen. Bei Tiefengeothermieanlagen mit Förderbohrung und Reinjektion handelt es sich um ein offenes System.
Wie die Erfahrungen von Landau gezeigt haben, sind die Risiken einer Verunreinigung von Grundwasser im Oberrheingraben hoch.
Selbst Branchenvertreter betonen sich in ihren Stellungnahmen kritisch im Zusammenhang mit einem geplanten Wegfall von Umweltverträglichkeitsprüfungen im Rahmen des „Gesetzes zur Umsetzung der EU Erneuerbaren-Energien-Richtlinie im Bereich Windenergie auf See und Stromnetze und zur Änderung des Bundesbedarfsplangesetzes“.
Wir appellieren daher:
→ Die Hauptbetriebsplanpflicht muss eingehalten werden. Es dürfen nicht Tür und Tore überstürzt für eine beschleunigte Umsetzung für Tiefengeothermieprojekte geöffnet werden.
→ Keine verkürzte Bearbeitungszeit für die Prüfung von Antragsunterlagen durch die zuständigen Behörden. Eine allen Aspekten gerechte Prüfung von Vorhaben muss Sorge getragen werden.
→ Keine Pauschalisierung von Tiefengeothermieprojekten im Sinne der Wärmeversorgung. Die Wärmeplanung gehört in kommunale Hand und muss hier etabliert und unterstützt werden, private gewinnorientierte Unternehmen agieren dagegen im eigenen Interesse.
→ Schutz des Oberrheingrabens als bedeutendster Grundwasserleiter Mitteleuropas zum Schutz unseres wichtigsten Gutes: dem Wasser